Grund­steu­er­re­form

Grund­steu­er­re­form

Nach der Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­rich­tes vom 10. April 2018 ist das Grund­steu­er­ge­setz in der jet­zi­gen Form nicht mehr ver­fas­sungs­ge­mäß und muss refor­miert wer­den. Daher hat der Bun­des­tag ein neu­es Grund­steu­er­recht beschlos­sen. Das neue Grund­steu­er­recht gilt ab dem 1. Janu­ar 2025. Wesent­li­cher Bestand­teil die­ser Reform ist, dass sämt­li­che Grund­stü­cke in Deutsch­land neu bewer­tet wer­den und damit für jedes Grund­stück eine Steu­er­erklä­rung abzu­ge­ben ist.

Bewer­tungs­stich­tag ist der 1. Janu­ar 2022. Daher sind bis zum 31. Janu­ar 2023 für alle Grund­stü­cke in Deutsch­land Steu­er­erklä­run­gen abzugeben.

Die Steu­er­erklä­run­gen sind zwin­gend elek­tro­nisch ein­zu­rei­chen. Eine Abga­be in Papier­form wird nicht akzep­tiert. Die elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung der Daten soll ab dem 1. Juli 2022 mög­lich sein und erfolgt über das ELS­TER-Por­tal der Finanzverwaltung.

Der Umfang der not­wen­di­gen Anga­ben steht der­zeit noch nicht abschlie­ßend fest. Dar­über hin­aus kommt es auf die Lage des Grund­stücks an, da in den Bun­des­län­dern ver­schie­de­ne Bewer­tungs­ver­fah­ren Anwen­dung fin­den kön­nen. Auch Nie­der­sach­sen hat hier von der Mög­lich­keit, ein eige­nes Bewer­tungs­ver­fah­ren zu beschlie­ßen, Gebrauch gemacht. Der Umfang der für die Abga­be der Erklä­rung not­wen­di­gen Anga­ben ist nach unse­rer Ein­schät­zung über­schau­bar. Für Grund­stü­cke, die in ande­ren Bun­des­län­dern lie­gen, sind ggfs. wei­ter­ge­hen­de oder weni­ger Anga­ben nötig.

Eine ers­te Check­lis­te für die not­wen­di­gen Anga­ben zur Bewer­tung von Grund­stü­cken und Gebäu­den fin­den Sie auf die­ser Sei­te sowie eine Check­lis­te der Finanz­ver­wal­tung für Land- und Fort­wirt­schaft­li­che Grund­stü­cke. Auf die­ser Sei­te haben wir für Sie auch wei­te­re bis­lang öffent­lich zugäng­li­che Infor­ma­tio­nen zusammengetragen.

Das Finanz­amt wird Ihnen ein s Schrei­ben mit der Auf­for­de­rung zur Abga­be der Steu­er­klä­rung zusen­den. Wer­fen Sie die­ses Schrei­ben bit­te nicht weg, son­dern rei­chen Sie es zusam­men mit dem Fra­ge­bo­gen bei uns ein. Für die Bear­bei­tung ist das dort mit­ge­teil­te Akten­zei­chen zwin­gend notwendig.

Anga­ben zum Wert und zur Grö­ße Ihres Grund­stü­ckes kön­nen Sie unter http://www.grundsteuer-viewer.niedersachsen.de/ ermitteln.

Grund­steu­er­re­form | Wich­ti­ge Infor­ma­tio­nen zum download

Man­dan­ten­in­for­ma­ti­on Grundsteuer

Fra­ge­bo­gen Grund­steu­er­re­form A – Land und Fortwirtschaft

308305 - Grundsteuerreform - Fragebogen (A) Land und Forstwirtschaft

Fra­ge­bo­gen Grund­steu­er­re­form B – übri­ges Grundvermögen 

308308 - Grundsteuerreform - Fragebogen (B) sonstiges

Mus­ter Info Schrei­ben LuF

Mus­ter Info Schrei­ben Grundvermögen

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