Revi­si­on zum BFH zuge­las­sen: Sind Ver­mie­tung oder Ver­kauf nicht­exis­ten­ter Con­tai­ner als sons­ti­ge Ein­künf­te zu qua­li­fi­zie­ren?

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Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat am 14.5.2025 durch Urteil über die steu­er­li­che Ein­ord­nung eines sog. Con­tai­ner-Lea­sing-Modells ent­schie­den. Dem­nach kann die Ver­mie­tung oder die Ver­äu­ße­rung tat­säch­lich nicht exis­tie­ren­der See­fracht­con­tai­ner steu­er­lich zu sons­ti­gen Ein­künf­ten füh­ren und nicht zu Ein­künf­ten aus Gewer­be­be­trieb oder Kapi­tal­ver­mö­gen.

Grund­sätz­lich kom­men je nach Struk­tur des Sach­ver­halts die­se drei Ein­kunfts­ar­ten in Fra­ge. Im zu ent­schei­den­den Fall inves­tier­te der Klä­ger in ver­meint­lich rea­le Hoch­see­con­tai­ner, ver­mie­te­te sie zurück an die Ver­käu­fe­rin und soll­te schließ­lich zum Ende der Ver­mie­tungs­dau­er Rück­kauf­an­ge­bo­te von der ursprüng­li­chen Ver­käu­fe­rin und dann fol­gen­den Mie­te­rin erhal­ten. Spä­ter stell­te sich jedoch her­aus, dass zwei Drit­tel der Con­tai­ner nie exis­tiert haben.
Der Klä­ger erklär­te in sei­ner Steu­er­erklä­rung einen Ver­lust aus Gewer­be­be­trieb, und zwar u.a. wegen Son­der­ab­schrei­bun­gen der nicht exis­ten­ten Con­tai­ner. Das zustän­di­ge Finanz­amt erkann­te die­se nicht an, son­dern nur eine plan­mä­ßi­ge AfA. Auch erkann­te es nicht auf einen Ver­lust aus Gewer­be­be­trieb, son­dern nur aus sons­ti­gen Ein­künf­ten. Dem schloss sich das Gericht an. Dem­nach wur­den sons­ti­ge Ein­künf­te in Form von Ver­mie­tung beweg­li­cher Gegen­stän­de erzielt und zudem pri­va­te Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­te getä­tigt.

Da es noch kei­ne abschlie­ßen­de Ent­schei­dung in einem ver­gleich­ba­ren Fall durch den Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) gibt, ließ das erst­in­stanz­li­che Gericht die Revi­si­on zu. In einem ähn­lich gela­ger­ten Fall steht noch eine Ent­schei­dung des BFH an.

Ob im vor­lie­gen­den Fall bereits Revi­si­on beim BFH ein­ge­legt wur­de, war zum Zeit­punkt des Redak­ti­ons­schlus­ses noch nicht bekannt.

Da die Rechts­fra­ge somit noch nicht höchst­rich­ter­lich ent­schie­den ist, soll­ten betrof­fe­ne Steu­er­pflich­ti­ge mit dem Steu­er­be­ra­ter bespre­chen, wel­ches Vor­ge­hen sinn­voll ist.

Gre­gor J. Enck
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater
Dipl. - Kaufmann

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