Landwirte stehen heute vor zahlreichen steuerlichen und rechtlichen Herausforderungen, auch bei der eigenen Stromerzeugung. Ein aktuelles Beispiel ist die Installation von Photovoltaikanlagen (PV) auf Hofgebäuden. In diesem Beitrag erfährst du, wie du steuerliche Gestaltungsspielräume sinnvoll nutzen und Risiken vermeiden kannst.
Steuerliche Behandlung von Photovoltaik-Anlagen
Die steuerliche Einordnung einer Photovoltaikanlage hängt wesentlich von ihrer Nutzung und der Größe ab. Wird der erzeugte Strom überwiegend im landwirtschaftlichen Betrieb selbst verbraucht, kann die Anlage einkommensteuerlich dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (LuF) zugeordnet werden. Eine überwiegende Eigenversorgung von mehr als 50 % gilt dabei als starkes Indiz. Bei einer vollständigen Einspeisung in das öffentliche Netz wird die Anlage in der Regel als separater, gewerblicher Betrieb behandelt. Seit dem 1. Januar 2023 unterliegen Lieferung und Installation begünstigter Photovoltaikanlagen dem Nullsteuersatz (0 % Umsatzsteuer). Ein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten ist daher nicht erforderlich, und für den Eigenverbrauch fällt keine unentgeltliche Wertabgabe an. Die laufenden Einnahmen aus der Stromlieferung (Einspeisevergütung) sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Bei geringem Umsatz kann jedoch die Kleinunternehmerregelung (KUR) in Anspruch genommen werden.
Wichtig ist, dass die Umsätze aus der Photovoltaikanlage nicht der LuF-Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) unterliegen, sondern den allgemeinen Umsatzsteuer-Regeln folgen.
Beispiel zur Regelbesteuerung vs. Kleinunternehmerregelung
Ein konkretes Beispiel zeigt den Unterschied zwischen Regelbesteuerung und Kleinunternehmerregelung: Ein Landwirt investiert 60.000 Euro in eine Dach-Photovoltaikanlage. Seit dem 1. Januar 2023 unterliegen Lieferung und Installation solcher Anlagen dem Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG. Die Rechnung enthält also 0 Prozent Umsatzsteuer, und ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung entfällt. Für die laufenden Umsätze, soweit sie innerhalb der Grenzen der Kleinunternehmerregelung liegen, fällt auf die Einspeisevergütung ebenfalls keine Umsatzsteuer an, und es besteht kein Vorsteuerabzug aus laufenden Kosten, wie zum Beispiel Wartung.
Entscheidet sich der Landwirt für die Regelbesteuerung, muss die Einspeisevergütung mit 19 Prozent versteuert werden, im Gegenzug kann er die in den laufenden Eingangsleistungen enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Ein Eigenverbrauch löst keine unentgeltliche Wertabgabe aus, sofern die Anlage unter dem Nullsteuersatz angeschafft wurde. Einkommensteuerlich bleiben Einnahmen und Entnahmen aus typischen Dach-PV-Anlagen bis 30 kWp pro Einheit (maximal 100 kWp pro Steuerpflichtigem) nach § 3 Nr. 72 EStG regelmäßig steuerfrei. In diesen Fällen entfällt sowohl die Gewinnermittlung als auch die Abschreibung für Abnutzung. Greift diese Befreiung nicht, beispielsweise bei größeren oder bestimmten Freiflächenanlagen, werden die Anschaffungskosten in der Regel linear über 20 Jahre abgeschrieben, das entspricht fünf Prozent pro Jahr. Zusätzlich können, sofern die Voraussetzungen des § 7g EStG erfüllt sind, Sonderabschreibungen von bis zu 40 % im Jahr der Anschaffung und in den vier Folgejahren genutzt werden. Informationen zu Förderprogrammen und Finanzierungshilfen für Photovoltaik-Anlagen findest du hier.
Photovoltaik in der Land- und Forstwirtschaft: zwei Szenarien – zwei Steuerstrategien
Kleine Dachanlagen bis 30 kWp
Wer eine Photovoltaikanlage auf einem land- und forstwirtschaftlich genutzten Betrieb plant, sollte zunächst zwischen kleinen Dachanlagen und größeren Anlagen unterscheiden. Typische Dachanlagen bis 30 kWp, die auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden oder auf Wohn- und Betriebsgebäuden installiert werden, unterliegen in der Einkommensteuer meist § 3 Nr. 72 EStG. Die daraus erzielten Erträge und Entnahmen bleiben steuerfrei, solange die kWp-Grenzen pro Gebäude und Person eingehalten werden. Insgesamt sind bis zu 100 kWp pro Steuerpflichtigem möglich, und eine Gewinnermittlung entfällt in diesen Fällen.
Umsatzsteuerlich werden Anschaffung und Installation seit dem 1. Januar 2023 mit 0 % Umsatzsteuer behandelt. Das bedeutet, dass kein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten erforderlich ist und ein Eigenverbrauch keine unentgeltliche Wertabgabe auslöst. Laufende Einspeisungen ins Netz sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, wobei die Kleinunternehmerregelung bei geringem Umsatz oft vorteilhaft sein kann. Ab 2025 gelten dafür Umsatzgrenzen von 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr. Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung bindet für fünf Jahre. Außerdem ist zu beachten, dass PV-Umsätze nicht der land- und forstwirtschaftlichen Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen, sie werden jedoch bei der Gesamtumsatzgrenze von 600.000 Euro berücksichtigt. Um die Pauschalierung des Betriebs zu schützen und die Kleinunternehmerregelung nutzen zu können, kann es sinnvoll sein, eine eigene PV-GbR mit realer Substanz zu gründen.
Größere Anlagen und Freiflächen
Bei größeren Anlagen über 30 kWp oder Freiflächenanlagen greift die Befreiung nach § 3 Nr. 72 EStG nicht, und die erzielten Gewinne sind regulär steuerpflichtig. Hier bieten die Instrumente des § 7g EStG steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Vor der Investition kann ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu 50 % der geplanten Kosten gebildet werden, und nach der Inbetriebnahme sind Sonderabschreibungen von bis zu 20 Prozent in den ersten fünf Jahren möglich. Voraussetzung dafür ist eine betriebliche Nutzung mit positiver Gesamtgewinnprognose.
Umsatzsteuerlich bleibt die Anschaffung weiterhin beim Nullsteuersatz, während die laufenden Umsätze in der Regel der Regelbesteuerung unterliegen. Die Kleinunternehmerregelung ist bei höheren Erträgen selten sinnvoll.
Eigenverbrauch und gemischte Nutzung
Wird der erzeugte Strom überwiegend, also zu mehr als 50 Prozent, im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb genutzt, spricht dies ertragsteuerlich für die Zuordnung der Anlage zum Betrieb. Umsatzsteuerlich bleibt die Anlage jedoch außerhalb des § 24 UStG. Bei gemischter Nutzung müssen die Vorsteuern sachgerecht aufgeteilt werden, um steuerliche Risiken zu vermeiden.
Steuerliche Besonderheiten für Landwirte
Die steuerliche Behandlung von Land- und Forstwirtschaftsbetrieben umfasst zahlreiche branchenspezifische Regeln. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gewinn nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG ermittelt werden, beispielsweise bei Betrieben mit höchstens 20 Hektar Nutzfläche ohne Sondernutzung, maximal 50 Vieheinheiten oder weiteren Grenzen für Forst- und Sondernutzungen. Überschreitet ein Betrieb diese Grenzen, entfällt die Möglichkeit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen. Liegt keine Buchführungspflicht vor, erfolgt die Gewinnermittlung in der Regel über die Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, während eine Pflicht zur Bilanzierung insbesondere dann entsteht, wenn die Buchführungsgrenzen nach § 141 AO überschritten werden. Nach den aktuellen Regelungen liegen diese Grenzen bei 800.000 Euro Umsatz und 80.000 Euro Gewinn, und die frühere Wirtschaftswert-Grenze entfällt ab 1. Januar 2025.
Umsatzsteuerlich können Landwirte häufig die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG nutzen, allerdings nur für Umsätze aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, etwa für die Lieferung eigener Erzeugnisse oder landwirtschaftliche Dienstleistungen. Nichtlandwirtschaftliche Einnahmen, wie die Einspeisevergütung aus einer Photovoltaikanlage, unterliegen den allgemeinen umsatzsteuerlichen Regeln. In bestimmten Fällen kann auch die Kleinunternehmerregelung sinnvoll sein. Besonders relevant ist, dass bei der Gesamtumsatzgrenze von 600.000 Euro im Vorjahr sämtliche Unternehmensumsätze berücksichtigt werden. Hohe Einnahmen aus Photovoltaikanlagen können daher die Anwendung der Pauschalierung verhindern, auch wenn diese Umsätze selbst nicht unter § 24 UStG fallen.
Besondere Herausforderungen bei gemischter Nutzung
Besonders komplex wird es, wenn Photovoltaikanlagen in bestehende landwirtschaftliche Strukturen integriert werden. Hier muss sorgfältig zwischen land- und gewerblichen Einkünften abgegrenzt werden, um ungewollte steuerliche Folgen zu verhindern. Bei einer gemischten Nutzung des erzeugten Stroms, etwa teilweise für den Betrieb und teilweise privat, ist eine sachgerechte Aufteilung der Vorsteuer erforderlich. Ein Beispiel: Wird der Strom zu 70 Prozent betrieblich genutzt und zu 30 Prozent privat, darf auch nur 70 Prozent der Vorsteuer geltend gemacht werden. Zusätzlich können gewerbliche Einkünfte Auswirkungen auf die Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung haben, was in der Praxis oft übersehen wird.
Checkliste: Wichtige Fragen für Landwirte mit Photovoltaikanlage
Bevor du steuerliche Entscheidungen triffst, prüfe unbedingt:
✅ Wird der PV-Strom überwiegend eingespeist oder selbst verbraucht?
✅ Ist die Kleinunternehmerregelung sinnvoll oder lohnt sich der Vorsteuerabzug?
✅ Ist der Betrieb nach § 13a EStG oder per Bilanz zu führen?
✅ Droht der Verlust der Pauschalierung durch PV-Einnahmen?
✅ Wie wirkt sich eine gemischte Nutzung auf die Sozialversicherung aus?
Wenn du nicht alle Fragen sicher beantworten kannst, bieten wir dir gerne eine individuelle Beratung an.
Steuerliche Beratung für Photovoltaik und Landwirtschaft
Die Kombination aus Photovoltaikanlagen und landwirtschaftlichem Betrieb bietet wirtschaftlich interessante Möglichkeiten, bringt jedoch auch steuerlich komplexe Anforderungen mit sich. Ob bei der richtigen Einordnung als landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betrieb, der Wahl zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung oder der korrekten Aufteilung der Vorsteuer: Ohne fundierte steuerliche Analyse können unnötige Belastungen oder Verluste entstehen.
Als spezialisierte Steuerkanzlei mit Fokus auf Photovoltaik in der Landwirtschaft begleiten wir unsere Mandanten von der ersten Planung bis zur vollständigen steuerlichen Integration. Dabei legen wir besonderen Wert auf rechtssichere Strukturen, praxistaugliche Lösungen und eine langfristig tragfähige steuerliche Strategie.





