Vor­läu­fig­keits­ver­merk zur Ren­ten­be­steue­rung ent­fällt in neu­en Steu­er­be­schei­den

Biogasanlagen

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen (BMF) hat mit zwei Schrei­ben vom 10.3.2025 mit­ge­teilt, dass der Vor­läu­fig­keits­ver­merk zur Ren­ten­be­steue­rung in neu­en Steu­er­be­schei­den ent­fällt. Älte­re Beschei­de behal­ten den Vor­läu­fig­keits­ver­merk bis zur end­gül­ti­gen Klä­rung wei­te­rer offe­ner Fra­gen im Steu­er­be­scheid oder auf Antrag des Steu­er­pflich­ti­gen bzw. des­sen Steu­er­be­ra­ters.

Vie­le Jah­re wur­den Ein­kom­men­steu­er­be­schei­de mit Ren­ten­be­zug vor­läu­fig erlas­sen, soweit es um die Besteue­rung von Leib­ren­ten und ande­ren Leis­tun­gen aus der Basis­ver­sor­gung ging. Streit­punkt war die ver­fas­sungs­recht­li­che Zuläs­sig­keit der Besteue­rung von Ren­ten.

Obwohl nach wie vor Ver­fah­ren vor dem Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) zu eben die­ser Fra­ge zur Ent­schei­dung anste­hen, hat das BMF sich zur Strei­chung des Vor­läu­fig­keits­ver­merks ent­schie­den. Hin­ter­grund der Ent­schei­dung des BMF sind zwei Ent­schei­dun­gen des BFH aus dem Jahr 2021, dass eine Ren­ten­be­steue­rung recht­mä­ßig ist. Außer­dem hat­te das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt im Jahr 2023 ein ent­spre­chen­des Ver­fah­ren nicht zur Ent­schei­dung ange­nom­men.

Für Steu­er­pflich­ti­ge und ihre Steu­er­be­ra­ter bedeu­tet dies, dass bei ent­spre­chen­den Sach­ver­hal­ten wie­der ein Ein­spruch über­dacht wer­den muss. Nach Abschluss des noch offe­nen Ver­fah­rens beim BFH wird die Finanz­be­hör­de über einen etwa­igen Ein­spruch ent­schei­den.

Hen­rik H. Evers
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater
Dipl. - Kaufmann (FH)

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